Um die gesetzlichen Anforderung der Ökodesign Richtlinie zu erfüllen, müssen seit dem 01. Januar 2018 elektrische Raumheizgeräte mit über 250 Watt Nennleistung mit entsprechenden Regeleinheiten zusammen angeboten werden.
Sie schafft den Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produktkategorien, um deren Kreislauffähigkeit, die Energieeffizienz und andere Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit erheblich zu verbessern. Sie baut auf der nachgewiesenen Wirksamkeit der Ökodesign-Richtlinie für energieverbrauchsrelevante Produkte auf und ermöglicht die Festlegung von Mindestanforderungen an Ökodesign und Informationen für fast alle Kategorien von physischen Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden.
Gemäß der Verordnung 2015/1188 muss der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 250 Watt mindestens 38% betragen. Einzelraumheizgeräte welche unter 250 Watt Nennwärmeleistung haben, mindestens 34%.
Die Berechnung erfolgt auf der Basis von 30% und zusätzlichen Korrekturfaktoren „F(2)“ und „F(3)“ bei Infrarotheizungen.
Formel: 30% + F(2) + F(3)
Wie man den Tabellen in der Verordnung zum Korrekturfaktor „F(2)“ entnehmen kann, sind folgende Einzelwerte bei ortsfesten elektrischen Einzelraumheizungen einzubeziehen (Werte schließen sich gegenseitig aus und können nicht miteinander addiert werden):
Mechanischer Thermostat | + 1% | |
Elektronischer Thermostat | + 3% | |
Elektronischer Thermostat | mit Tageszeitschaltuhr | + 5% |
Elektronischer Thermostat | mit Wochenzeitschaltuhr | + 7% |
Der Korrekturfaktor „F(3)“ ist folgendermaßen einzubeziehen (Werte können miteinander addiert werden):
zusätzliche Option | mit Fernbedienung | + 1% |
Raumthermostate | mit Fenster Offen Erkennung | + 1% |
zusätzliche Funktion | adaptiver Startsteuerung | + 1% |